Ehegattenunterhalt: Unterhaltsanspruch vor und nach der Scheidung

Wenn eine Ehe zerbricht, geraten viele bislang eingespielte Alltagsabläufe aus den Fugen, was neben der ohnehin vorhandenen emotionalen Belastung sehr viel Konfliktpotenzial birgt. Insbesondere beim Thema Finanzen kommt es zwischen den beiden Ex-Partnern häufig zu Streitigkeiten. Es ist deshalb sinnvoll, sich bereits frühzeitig zu informieren, welche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt vor und nach der Scheidung bestehen. Hier können Sie mehr dazu lesen.

Meine Rechte bei Trennung und Scheidung: Unterhalt, Ehewohnung, Sorge, Zugewinn- und...
  • Schwab, Dieter (Autor)
  • 336 Seiten - 07.04.2017 (Veröffentlichungsdatum) - beck im dtv (Herausgeber)

Trennungsunterhalt: Die ehelichen Verpflichtungen bleiben bestehen

Mit dem Zeitpunkt der Trennung kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Noch-Eheleute vollständig getrennt wirtschaften. Dies muss aber nicht in zwei getrennten Wohnungen erfolgen, sondern kann auch in der bisherigen ehelichen Wohnung durchgeführt werden. Falls die Einkommen der beiden ungefähr gleich hoch sind, entfällt der Trennungsunterhalt. Er wird nur dann fällig, wenn einer der Partner ein deutlich geringeres Einkommen als der andere hat oder gar nicht berufstätig ist. Die Pflicht, eine Arbeit aufzunehmen oder von einer Teilzeittätigkeit in eine Vollzeitstelle zu wechseln, gibt es während der Trennungsphase vor der Scheidung nicht.

Nachehelicher Unterhalt: erhöhte Erwerbsobliegenheit

Dies ändert sich mit dem Zeitpunkt, zu dem die Scheidung rechtskräftig wird, auch wenn weiterhin eine grundsätzliche Unterhaltspflicht besteht. Seit der Reform des Unterhaltsrecht wird sehr viel Wert auf die Eigenverantwortung gelegt und von dem geringer oder gar nicht verdienenden Unterhaltsberechtigten erwartet, dass dieser alles dafür tut, um selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Nur wenn dies nicht möglich ist, weil beispielsweise eine chronische Erkrankung oder Behinderung vorliegt, muss Unterhalt geleistet werden. Auch die zeitnahe Aufnahme einer während der Ehe unterbrochenen Ausbildung kann die Zahlung von Unterhalt rechtfertigen. Arbeitslosigkeit alleine genügt in der Regel nicht als Grund. Falls die Ehe sehr lange bestand, kommt bei einer Einkommensdifferenz zwischen den beiden geschiedenen Partner noch ein Aufstockungsunterhalt in Frage. Dieser ist allerdings zeitlich befristet. In Einzelfällen kann jedoch nachehelicher Unterhalt aus Billigkeitsgründen geltend gemacht werden. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn der frühere Ehegatte langjährig unentgeltlich im Betrieb des anderen tätig gewesen ist oder nicht berufstätig sein konnte, wer er dessen Angehörige gepflegt hat.

Betreuungsunterhalt: Die Kinder gehen vor

Eine besondere Situation ist gegeben, wenn es gemeinsame Kinder gibt. Falls diese noch nicht drei Jahre alt sind, ist der getrennt lebende Elternteil verpflichtet, neben dem Kindesunterhalt auch Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil zu leisten. Eine Erwerbsobliegenheit besteht bei so jungen Kindern noch nicht. Dies gilt nicht nur für geschiedene Eltern, sondern auch bei nichtehelichen Beziehungen. Aber auch bei älteren Kindern kann unter gewissen Umständen noch Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen, wenn diese aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen einen erhöhten Betreuungsbedarf haben. Dies wird gegebenenfalls per Einzelfallüberprüfung festgestellt. Da in den meisten Fällen sowohl die Festlegung als auch die Berechnung des Unterhaltsanspruchs sehr kompliziert und höchst konfliktträchtig ist, empfiehlt es sich, sich von einem Anwalt für Familienrecht beraten zu lassen.

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