Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

Arbeitnehmerinnen genießen während der Schwangerschaft einen besonderen Kündigungsschutz. Geregelt ist dies im Mutterschutzgesetz. Danach darf der Arbeitgeber vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen. Das Kündigungsverbot gilt auch für eine fristlose Kündigung oder eine Kündigung während der Probezeit.

Von der Schwangerschaft bis zum Schuleintritt: Ihre Rechte bei Mutterschutz, Karenz und...
  • Karout, Hermin (Autor)
  • 240 Seiten - 01.09.2020 (Veröffentlichungsdatum) - ÖGB Verlag (Herausgeber)

Ausnahme: Zulassung durch die Aufsichtsbehörde

In Ausnahmefällen kann Arbeitgeber bei der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde beantragen, dass die Kündigung für zulässig erklärt wird. Die Zustimmung muss vor Ausspruch der Kündigung vorliegen. Hat der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen, bevor die Zustimmung der Behörde vorlag, ist die Kündigung unwirksam.

Die Behörde kann der beabsichtigten Kündigung vom Arbeitgeber zustimmen, wenn ein besonderer Fall vorliegt. Dies ist aber nur in bestimmten Ausnahmesituationen der Fall, etwa bei von der Arbeitnehmerin begangenen Straftat, schweren Verstößen gegen ihre vertraglichen Pflichten oder bei einer Betriebsstilllegung.

Stimmt die Behörde der Kündigung zu, ist die Kündigungssperre des Mutterschutzgesetzes aufgehoben. Der Arbeitgeber darf nun kündigen. Die Kündigung muss der Arbeitgeber schriftlich erklären. Zudem muss er in dem Kündigungsschreiben auch den genauen Kündigungsgrund angegeben. An den genannten Kündigungsgrund ist er dann auch in einem späteren Kündigungsschutzverfahren gebunden, wenn die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt. Der Arbeitgeber kann sich nicht nachträglich auf andere Gründe für die Kündigung stützen.

Die Zulässigkeitserklärung der Behörde bedeutet noch nicht, dass die Kündigung auch tatsächlich wirksam ist. Über die Rechtmäßigkeit der Kündigung entscheidet allein das Arbeitsgericht. Die Arbeitnehmerin sollte daher im Fall einer Kündigung während der Schwangerschaft sich von einem spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Arbeitgeber über Schwangerschaft informieren

Der besondere Kündigungsschutz bei Schwangerschaft besteht nur, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Da eine Arbeitnehmerin jedoch nicht verpflichtet ist, den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft zu informieren, kann es passieren, dass der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, ohne zu wissen, dass die Arbeitnehmerin schwanger ist.

In diesem Fall kann die Arbeitnehmerin noch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen. Wichtig ist, dass sich aus dem Schreiben ergibt, dass die Schwangerschaft schon bei Zugang der Kündigung bestand. Als Nachweis sollte daher ein ärztliches Attest beigefügt werden. Dieses kann aber auch noch nachgereicht werden.

Tipp

Aus Beweisgründen sollte das Schreiben über die bestehende Schwangerschaft per Einschreiben-Rückschein versendet werden. Zu beachten ist jedoch die längere Postlaufzeit. Für die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist kommt es nicht auf die rechtzeitige Absendung, sondern auf den Zeitpunkt des Zugangs an. Wenn die Zeit knapp ist, sollte das Schreiben besser vorab per E-Mail oder Fax versendet werden.

Wenn die Zwei-Wochen-Frist versäumt wird

Manchmal kommt es vor, dass die Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist selbst von ihrer Schwangerschaft erfährt oder aus anderen Gründen die Frist versäumt. Dies führt dann nicht zum Verlust des besonderen Kündigungsschutzes, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde und die Mitteilung über die Schwangerschaft unverzüglich nachgeholt wird. Unverschuldet ist die Frist zum Beispiel auch, wenn sich die Arbeitnehmerin im Krankenhaus oder im Urlaub befand.

Die Arbeitnehmerin muss die Mitteilung an den Arbeitgeber unverzüglich nachholen. Von der Rechtsprechung wird hierfür eine gewisse Überlegungszeit eingeräumt, um zum Beispiel zunächst Rat von einem Anwalt für Arbeitsrecht einzuholen. Länger als eine Woche sollte die Arbeitnehmerin jedoch nicht warten, um Ihren Arbeitgeber zu informieren, wenn sie von ihrer Schwangerschaft erstmals erfahren und bereits eine Kündigung erhalten hat.

Wichtig: Rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben

Will sich die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung während der Schwangerschaft wehren, muss sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Dies gilt auch dann, wenn sie den Arbeitgeber innerhalb der Zwei-Wochen-Frist den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert hat. Durch die Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber wird die Klagefrist nicht gehemmt. Erhebt die Arbeitnehmerin keine Kündigungsschutzklage, gilt die Kündigung trotz des Kündigungsverbots als von Anfang an wirksam.

Sonderfall: Nachträgliche Zulassung der Klage beantragen

Wenn die Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft unverschuldet selbst erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist Kenntnis erlangt, kann sie dennoch Kündigungsschutzklage erheben. Sie muss dann gleichzeitig einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage beim Arbeitsgericht stellen. Für den Antrag auf nachträgliche Zulassung muss die Arbeitnehmerin durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie schwanger ist. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Schwangerschaft eingereicht und begründet werden. Sind jedoch seit der Kündigung mehr als sechs Monate verstrichen, kann der Antrag überhaupt nicht mehr gestellt werden.

Nur wenn der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft hatte und die Kündigung vor Bekanntgabe des Zulässigkeitsbescheids der Aufsichtsbehörde die Kündigung ausspricht, muss die Arbeitnehmerin die dreiwöchige Klagefrist nicht einhalten. Die Kündigungsschutzklage kann dann auch noch später erhoben werden.

Sebastian Trabhardt, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg

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