Wenn das Trennungsjahr übersprungen werden soll: Die Härtefallscheidung

Jede verheiratete Person in Deutschland hat das Recht, nach dem Scheitern der Ehe einen Antrag auf Scheidung einzureichen. Viele ehemalige Partner möchten dabei aus verschiedenen Gründen auf das vorgeschriebene Trennungsjahr verzichten. Die vermeintliche Lösung: Eine Härtefallscheidung. Doch kann diese in den wenigsten Fällen gerichtlich durchgesetzt werden.

Statistik und Gesetzeslage

Keiner wird bei seinem Hochzeitstag daran denken, dass die Ehe scheitern könnte. Ein Blick auf die Statistik beweist jedoch das Gegenteil: Nach einer Erhebung von Statista lag die Scheidungsquote beispielsweise im Jahr 2015 bei ganzen 43 Prozent. Härtefall-Scheidungen sind dabei allerdings selten. Nach § 1565 BGB heißt es in Absatz 1, dass eine Ehe „geschieden werden [kann], wenn sie gescheitert ist“. Die Bedingung des Scheiterns liegt dabei darin, dass keine Lebensgemeinschaft zwischen den Ehepartnern mehr besteht und diese auch erwartungsgemäß nicht mehr hergestellt wird. Absatz 2 fügt hinzu, dass in besonderen Fällen das Trennungsjahr nicht eingehalten werden muss. Hier fällt der Begriff der „unzumutbare[n] Härte“.

Abgrenzung eines Härtefalls

Wie lässt sich dieser Begriff genauer definieren? Genau darin liegt die Schwierigkeit. Auf dieser Seite erhalten Sie anwaltlichen Rat in Sachen Scheidung, der auf Grund der schwierigen Rechtslage insbesondere bei Härtefallscheidungen angeraten ist. Zunächst muss derjenige, der den Scheidungsantrag stellt und im selben Zuge auf das Trennungsjahr verzichten möchte, den Beweis erbringen, dass die Fortführung der Ehe für ihn oder sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Dabei müssen beide Bestandteile („Unzumutbarkeit“ und „Härte“) erfüllt sein. Gleichzeitig muss der Grund für diese Situation durch den anderen Ehegatten ausgelöst worden sein. Während nicht selten schon Kleinigkeiten von manchem Ehepartner als „unzumutbar“ empfunden werden, sieht die Gerichtslage anders aus. So zählt eine nachlässige oder nicht erfolgte Haushaltsführung sicherlich nicht zu den Härtefällen. Ebenso wird unbegründete Eifersucht nicht als „unzumutbar“ angesehen. Selbst eine einmalige körperliche Attacke, die im Affekt erfolgt ist, zählt nicht als anerkanntes Kriterium.

Von umstrittenen Fällen bis zur eindeutigen Sachlage

Umstrittene Fälle sind beispielsweise Unterhaltspflichtverletzungen durch den Kindsvater sowie die Aufnahme einer neuen, gleichgeschlechtlichen Beziehung. Treten diese Gründe für eine Scheidung auf, werden die genauen Lebensumstände geprüft. Abhängig vom Einzelfall wird dann mitunter eine Härtefallscheidung genehmigt – oder auch abgelehnt.

Auf „unzumutbare Härte“ berufen können sich Ehegatten normalerweise bei fortgeführtem Alkoholismus und Drogenmissbrauch durch den (Ex-)Partner (insbesondere, wenn die Kinder davon Zeugnis haben), bei eindeutigen sexuellen Perversionen mit Aufforderung zur Teilnahme sowie eine Affäre oder Beziehung außerhalb der Ehe, aus der eine Schwangerschaft resultiert. Weitere laufend als Härtefall eingestufte Kriterien sind fortwährende Straftaten, regelmäßige Gewalt (angewandt oder angedroht) durch den anderen Ehegatten oder (schwere) psychische Erkrankungen, die dem anderen vor der Eheschließung unbekannt blieben. In diesen Fällen kann zumeist das Trennungsjahr übersprungen und die Härtefall-Scheidung gerichtlich genehmigt werden.

Bild: bigstockphoto.com / AndreyPopov

familien-frage.de