Abzweigungsantrag: Wenn Kindergeld abgezweigt werden muss

Kindergeld steht Eltern zu. Das Kind bekommt diese staatliche Leistung nicht ausgezahlt. Anders ist das, wenn Eltern ihrer Pflicht zum Unterhalt kaum nachkommen. Dann kann auch das Kind direkt den Anspruch durchsetzen. Das geht mit einem Abzweigungsantrag. Dabei bleibt gesetzlich zwar der Anspruch bei den Eltern. Die Auszahlung aber geht an das Kind. Dafür wird das Geld von den Eltern abgezweigt.

Theo Klein 9612 - Euro Kindergeld mit Kopfkarte Münzen, Scheine
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  • 5 x 500 Euros, 5 x 200 Euro, 5 x 100 Euro, 5 x 50 Euro, 5 x 20 Euro, 5 x 10 Euro, 5 x 5 Euro
  • 2 x 2 Euro, 2 x 1 Euro, 3 x 50 Cent, 3 x 20 Cent, 3 x 10 Cent, 4 x 5 Cent, 4 x 2 Cent, 4 x 1 Cent
  • Geeignet für Kinder ab 3 Jahren

Nur unter Bedingungen

Ein Abzweigungsantrag bei Kindergeld ist möglich, wenn der Elternteil mit Kindergeldanspruch dauerhaft keinen Unterhalt zahlt. Auch wenn gezahltes Unterstützungsgeld in der Summe geringer ist, als an Kindergeld empfangen wird. Außerdem gibt es Abzweigung nur für ein volljähriges Kind mit eigenem Haushalt. Wohnt ein Kind noch beim kindergeldberechtigten Elternteil, wird Unterhalt durch Kost und Logis (als Naturalunterhalt) erbracht. Den Antrag stellt das Kind direkt bei der Familienkasse. Die entscheidet darüber und stellt die Zahlung solange ein. Stattgegeben wird dem Antrag ohne großes Ermessen, wenn der Elternteil gar keinen Unterhalt zahlt.

Nicht für Stiefkinder und Pflegekinder

Anders sind die Umstände bei Stiefkindern und Pflegekindern. Sowohl bei den Kindern des Partners (Stiefkinder) als auch bei Kindern, die zur Betreuung im Haushalt wohnen (Pflegekinder) besteht zivilrechtlich keine Unterhaltspflicht. Sie gilt nämlich nur für Verwandte untereinander und in einer geraden Linie. Deshalb kommt die Abzweigung von Kindergeld hier nicht infrage.

Bild: bigstockphoto.com / marosbauer

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