Die Eheaufhebung

Manche Eheleute wollen schon kurz nach der Heirat ihren großen Fehler rückgängig und anstelle der Scheidung plus Trennungsjahr die Ehe sofort aufheben lassen. Möglich ist das in Deutschland allemal. Allerdings sollte es handfeste Gründe geben – ein Kater nach der Hochzeit ist keiner. Vielmehr müssen bereits die Voraussetzungen für die Schließung der Ehe nicht erfüllt gewesen sein. Geregelt ist dies in §§ 1313 ff BGB.

Das Institut der Eheaufhebung. Dissertation.
  • Molls, Werner (Autor)
  • 27.04.1972 (Veröffentlichungsdatum) - Bonn 1972 (Herausgeber)

Was die Ehe ungültig macht

Ungültig ist eine Heirat, wenn beide Ehepartner nicht volljährig sind. Ist einer der Ehepartner minderjährig, muss ein Ausnahmefall die Ehe ab 16 Jahren möglich machen. Sonst ist die Eheschließung ebenfalls ungültig. Aufgehoben werden kann der Bund auch, wenn beide Ehegatten – oder einer – nicht geschäftsfähig, bereits verheiratet oder verpartnert ist oder wenn zwischen ihnen Verwandtschaft in gerader Linie oder geschwisterlich besteht. Auch ein nicht persönlich abgegebenes Ja-Wort führt zur Aufhebung.

Nachträgliche Gründe für das Ehe-Aus

Viel interessanter sind nachträgliche Gründe, aus denen eine Eheaufhebung erfolgen kann. Neben dem Zustand einer Bewusstlosigkeit oder kurzfristiger Geistes-Störung (die beispielsweise im angetrunkenen Zustand vorliegen kann) ist das arglistige Täuschung. Aufgenommen davon ist die Täuschung über vorliegende Vermögensverhältnisse. Deshalb fällt Heiratsschwindel nicht unter die Gründe, wegen denen eine Ehe aufgehoben werden kann, genau so wenig wie eine verheimlichte Privatinsolvenz. Weitere Aufhebungsgründe sind ansteckende Krankheiten oder Impotenz, eine verschwiegene vorangegangene Ehe und/oder Kinder – unter der Voraussetzung, dass der Partner die Ehe nicht eingegangen wäre, hätte er von diesen Umständen gewusst. Eine erzwungene Heirat ist ebenso ein Aufhebungsgrund wie eine Scheinehe oder eine Eheschließung, derer sich einer der beiden Beteiligten gar nicht bewusst war.

Aufhebung der Ehe – so geht es

Um die Ehe aufzuheben, stellt der betroffene Ehegatte einen Antrag an das Familiengericht. Es ist in der Regel sinnvoll, für eine Eheaufhebung einen Anwalt für Familienrecht wie hahne-becker-partner hinzuzuziehen. Das Gericht sammelt Beweise, wenn zur Aufhebung nachträgliche Gründe dienen. Eine Scheinehe dagegen kann auf Antrag der Ausländerbehörde aufgehoben werden. Die Frist für den Antrag auf Aufhebung beträgt ein Jahr. Gerechnet wird ab dem Zeitpunkt, zu dem der Partner Kenntnis über die Täuschung oder den Irrtum erhalten hat. Wurde die Ehe unter Zwang geschlossen, beträgt die Frist drei Jahre. Sie startet mit dem Ende der betreffenden Zwangslage.

Wissenswert

Häufig wird die Eheaufhebung mit der Annullierung der Ehe gleichgesetzt. Diese Möglichkeit besteht jedoch in Deutschland nicht (mehr). Im Gegensatz zur Eheaufhebung wird bei der Eheannullierung die Ehe nachträglich für von Anfang an nichtig erklärt – im Gegensatz zur Ehescheidung oder -aufhebung.

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